Scheibent?nung ( rundum inkl. t?v)

  • Hallo Leute,


    nur mal zur allgemeinen Info :


    Die firma Glastone ( <!-- w --><a class="postlink" href="http://www.glastone.de">http://www.glastone.de</a><!-- w --> ) in Krefeld tönt alle( !) Scheiben mit TÜV Abnahme ...
    Frontscheibe etc auch...


    Wollte das nur mal hier bekannt werden lassen..


    Jan

    • Offizieller Beitrag

    Scheiben fluten ist komplett verboten in Deutschland.
    Selbst wenn die Firma einen Weg zur Eintragung gefunden hat, wird dir jeder andere Prüfer diese sofort wieder austragen.
    Das wird ein teurer Spaß!


    Das KBA hat schon 2003 und nochmal 2004 ein Rundschreiben an alle Zulassungsstellen geschickt, indem ausdrücklich drin steht, daß jegliche nachträgliche Veränderung ( egal ob Folie, fluten oder sonst noch etwas ) der vorderen Scheiben ( Front- wie auch Seitenscheiben )


    1. zum erlöschen des Versicherungsschutzes führt
    2. nicht in die Papiere eingetragen werden darf
    3. bei erkennen solch einer Eintragung, diese sofort zu streichen und das Fahrzeug einer amtlichen Prüfung zu unterziehen ist.


    Einzige bekannte Ausnahme, ist die Splitterschutzfolie von Foliatec, die aber auch nur auf original ungetönte Scheiben aufgebracht werden darf.


    Ansonsten keine Ausnahmen, wer was anderes erzählt, hat entweder keine Ahnung oder verdient gutes Geld damit das Zeug zu verkaufen und hat daher kein Interesse daran zu sagen, wie es wirklich ist.



    Zitat

    Beschichtungen auf Fahrzeugscheiben KBA 412-150 Br1135


    Das „Fluten“, egal auf welchen Scheiben (Front, vordern + hinteren Seiten und Heck) ist laut Auskunft des Bundes-Kraftfahrt-Amtes verboten. Die nach-träglichen Lackierungen auf Scheiben führen zum Erlöschen der Bauart-genehmigung und somit zum Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug. Auch wenn der Tüv oder die Dekra dies einträgt. Nachfolgend lesen Sie das Mail, dass uns das KBA extra zu diesem Thema gemailt hat, um Klarheit in den Markt zu bringen.


    Für Sicherheitsglas erteilt das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) Allgemeine Bauartgenehmigungen [(ABG'en) (Prüfgrundlage TA Nr.29)] bzw. EG- (Prüfgrundlage Richtlinie 92/22/EWG) oder ECE-Typgenehmigungen (Prüfgrundlage ECE-Regelung 43). Nachträgliche Veränderungen an bauartgenehmigten Scheiben führen zum Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug (§19 StVZO). Verarbeitungsverfahren, wie Lackierungen oder Pulverbeschichtungen, die folienartige Bezüge auf der Scheibe erzeugen, sind für sich nicht genehmigungsfähig und dem Genehmigungsverfahren der Scheibe zugeordnet. Nachträgliche Veränderungen durch derartige Verfahren führen nach Auffassung des Kraftfahrt-Bundesamtes zum Erlöschen der Bauartgenehmigung der Scheiben. Eine ungültige Bauartgenehmigung kann im Rahmen der geltenden Vorschriften nur durch eine neue Bauartgenehmigung ersetzt werden. Einträge in die Fahrzeugpapiere über Teilegutachten reichen nicht aus, da diese keine Bauartgenehmigung ersetzen können. Hier könnte nur eine Bauartgenehmigungen im Einzelfall gemäß Fahrzeugteileverordnung (FzTV) Abschnitt 3 §11 Bauartgenehmigung im Einzelfall - Einzelgenehmigung - einen vorschriftenkonformen Ersatz schaffen. Die Zuständigkeit für die Erteilung von Bauartgenehmigungen im Einzelfall liegt nicht beim Kraftfahrt-Bundesamt, sondern bei den zuständigen Verwaltungsbehörden (Zulassungsbehörden).



    btw zum Thema Scheibengravuren:


    Zitat

    Verlautbarung des Bundesministers für Verkehr zu den §§ 19 Abs. 2, 22 a und 40 StVZO; Kennzeichnung von Scheiben als Diebstahlschutz.


    Werden an Scheiben von Fahrzeugen nachträglich Kennzeichnungen durch Ätzen, Sandstrahlen, Gravieren, mittels Laserstrahlen oder andere Verfahren angebracht, so erlischt nach § 22 a StVZO die Bauartgenehmigung der aus Sicherheitsglas bestehenden Scheibe und damit gemäß § 19 Abs. 2 StVZO die für das Fahrzeug erteilte Betriebserlaubnis. Die Betriebserlaubnis erlischt nicht bzw. die Bauartgenehmigung wird nicht unwirksam, wenn die Kennzeichnung (FIN oder Code) bei Windschutzscheiben außerhalb des Wischerbereichs und bei allen anderen Scheiben im unteren sichtbaren Randbereich von nicht mehr als 50 mm Höhe erfolgt und wenn das Kraftfahrt-Bundesamt dem Systemanbieter oder dem Kraftfahrzeughersteller auf Anfrage erklärt hat, daß durch die nach Art und Größe (maximal 1000 mm² Schriftfeld) bestimmte Kennzeichnung mit der genannten Bezeichnung unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen keine unzulässige Veränderung der geprüften und genehmigten Eigenschaften des Glases erfolgt. Der Nachweis der technischen Unbedenklichkeit des Kennzeichnungssystems ist vom Systemanbieter oder dem Kraftfahrzeughersteller gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt durch ein Gutachten der für die Prüfung von Sicherheitsglas zuständigen Prüfstelle zu führen.


    Ein Abdruck der vom Kraftfahrt-Bundesamt abgegebenen Erklärung ist vom Führer des betreffenden Fahrzeugs mitzuführen und zuständigen Person auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen; dies gilt nicht, wenn ein entsprechender Eintrag im Fahrzeugschein im Rahmen einer Betriebserlaubnis erfolgt ist.

  • und erstrecht nicht für das geld 650.- oggen ohne frontscheibe. da lass ich lieber meine standarttönung vom werk.

    Es gibt Tage da verliert man und es gibt Tage da gewinnen die anderen.

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