Das Legoman erlaubt den Chatthread

  • Allgemeines - Vermischtes


    da kann man schon mal durcheinander kommen.



    So der Reihe nach. Ich komm heute in froher Erwartung dass Wochenende ist nach Hause. Steh friedlich an der Ampel wo ich abbiegen will um noch mal kurz beim Friseur zu halten (meine Spitzen müssen gestutzt werden). Kommt mir son Sixpack entgegen. Ich denk mir so "Na macht ihr mal wieder n Ausflug" Dabei seh ich wie die in meine Richtung gestikulieren :shock: Als nächstes seh ich im Rückspiegel das die rumdrehen. Über zwei durchgezogene Sperrlinien und die Straßenbahngleise hinweg. Dann stehn die neben mir. Na toll dacht ich, ich will hier gleich links abbiegen, was soll der Quark. Da fuchtelt die Beifahrerin plötzlich mit sowas rotem rundem rum. Ich mach mein Fenster runter und sag noch "Ja bitte :?: " Wir bitten Sie uns zu folgen wir wollen eine allgemeine Verkehrskontrolle durchführen"




    Während ich am Kofferraum stehe und überlege wo verdammt noch mal eigentlich dieser verkackte Sannikasten ist .............. entdecken die den Clip an meiner Hosentasche.



    :arrow: :evil: eine Beschlagnahmung gem. § 94 Abs. 2 StPO


    mein schönes Klappmesser :roll:






    Haben diese Knalltüten eigentlich nix besseres zu tun :?: oder können ihren mitfahrenden Azubis nicht Feingefühl demonstrieren :?: Ich hab heut direkt an meinem anderen Klappmesser die eine Öffnungshilfe entfernnt.



    Diese Dumpfacken haben sich auch nur an dem Öffnungspin hochgezogen. Das es noch andere Öffnungshilfen gibt wissen die gar nich.



    :evil: hab ich schon erwähnt das ich grad verdammt verstimmt bin :?:





    aso, Legomann du darfst jetzt ganz offiziell sagen "Ich habs dir ja gesagt" Auch wenn das Entfernen des Öffnungspins bei meinen Messern nicht reicht

  • Bekannter von mir fuhr mit einer axt zwischen fahrertür und fahrersitz. Hats zum holzhacken beim grillen mitgenommen, die ware dann schon kulant wenn mann sich das bildlich vorstellt :) . Aber wegen messer ist schon blöd wo führt das nur hin.

    Did you break your motor?
    No, that is just the spare parts trying to get out of the block.

    • Offizieller Beitrag

    Dein Messer ist nicht verboten.
    Spring-, Fall-, Butterfly- und Faustmesser sind verboten.
    Dein Messer ist doch einfach nur ein Klappmesser, oder? Oder öffnet und verriegelt es selbständig?
    Allenfalls könnte ein Führungsverbot nach 42a WaffG greifen.



    Also jetzt schön der Reihe nach.
    Ich weiß, Waffenrecht ist blöd.
    Viele meiner Kollegen sehen das genauso und bringen genauso viel durcheinander.
    Macht nix, ich helfe ihnen dann gern auf die Sprünge, wenn sie mir mal wieder irgendwelchen Mist anschleppen und mit ihrem Halbwissen die Reisenden belästigen.
    Und das darfst du dann auch gern machen, sofern du meine Schlussfolgerungen nachvollziehst und zum Ergebnis kommst, dass dir Unrecht getan wurde.


    Was gern vergessen wird, womit man aber immer anfangen sollte ist die dringendste und 1. Frage:


    Handelt es sich um eine Waffe i.S.d. WaffG?
    Die Antwort finden wir im § 1 Abs. 2 WaffG


    Eine Schusswaffe nach Nummer 1 ist es schon mal nicht.
    Dann könnte es vielleicht ein tragbarer Gegenstand nach Nummer 2 sein.
    Nach Buchstabe a) wären das jene, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen.
    Ist das bei deinem Messer der Fall? Wohl kaum.
    Dann hätten wir da noch Buchstabe b) - da kommt es dann nicht mehr auf die Bestimmung des Herstellers an, nur noch auf die Eignung insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen - und jetzt kommt ein ganz wichtiger Punkt - und die in diesem Gesetz genannt sind.


    Ja, das könnte es vielleicht sein. Aber wie finden wir heraus, was denn im Gesetz genannt ist?
    Das finden wir in der Anlage 1, Unterabschnitt 2 Nummer 2.


    2.
    Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b sind
    2.1
    Messer,
    2.1.1
    deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser),
    2.1.2
    deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser),
    2.1.3
    mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser),
    2.1.4
    Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser),
    2.2 (das lassen wir mal weg)


    Hast du dein Messer an dieser Stelle schon gefunden? Nein? Okay, dann geht es weiter.
    Ist das fragliche Messer NICHT in Anlage 1 genannt, ist es also kein Spring-, Fall-, Faust- oder Butterflymesser, so handelt es sich bei diesem Messer auch ganz einfach und eindeutig um KEINEN tragbaren Gegenstand nach § 1 (2) Nr. 2b WaffG und damit auch um KEINE Waffe i.S.d. WaffG.
    Keine Waffe, keine Strafanzeige, keine Beschlagnahme, keine weiteren polizeilichen Maßnahmen (VersG und anderen Normen der Gefahrenabwehr bei Vorliegen spezieller Einzelfälle mal ausgenommen)
    Aber halt, so leicht ist es natürlich nicht.


    Für bestimmte Messer, die keine Waffen i.S.d. WaffG sind, hat der Gesetzgeber aus nachvollziehbaren Gründen (isch mach disch Messer, ey!) ein sogenanntes Führungsverbot auch außerhalb der vom Versammlungsgesetz besonders geschützten Orte erlassen.
    Und dieses finden wir im § 42a WaffG.
    Nach dessen Abs. 1 Nr. 3 ist es verboten, Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.
    Ist denn dein Messer ein Einhandmesser? Lässt es sich tatsächlich mit EINER Hand öffnen und feststellen? Feststellen allein reicht nicht. Der gesamte Vorgang muss mit einer Hand durchzuführen sein.
    Nach Entfernen des dazu nötigen Knopfes wohl nicht mehr. Dadurch wird aus einem Einhandmesser ein ganz normales Taschenmesser. Welches wir auch w.o.g. in § 1 Abs. 2 Nr. 2b WaffG nicht finden werden.


    Ist es KEIN Einhandmesser i.S.d. § 42a WaffG, so greift das Führungsverbot für dieses Messer nicht.


    Falls doch, schauen wir mal, ob eine Ausnahme greift.


    (2) Absatz 1 gilt nicht 1.
    für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
    2.
    für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
    3.
    für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
    Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.


    Tja, das kannst du soweit vergessen.
    Im Rucksack wäre okay gewesen, oder im Kofferraum. Den Rest kannst du vergessen. Oder hast du ein berechtigtes und nachweisbares Interesse, ein solches Messer zu führen? Grad in dem Moment, in dem du angetroffen wirst?
    Denkbar wäre z.B. das riesige Küchenmesser, wenn man grad auf dem Weg zum Picknick ist...


    Alles nicht?
    Dann hast du ein Problem.
    Aber nur ein ganz kleines.
    Denn ein Verstoß gegen § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG ist nur eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG.
    Aber logischerweise wird dann das Messer auch zur Beweissicherung sichergestellt bzw. beschlagnahmt und du erhälst es nach Abschluss des Verfahrens zurück, sofern du nicht auf dem Belehrungszettel der Vernichtung zugestimmt hast.


    Jetzt musst du also ganz genau wissen, was für ein Messer es war, damit du dich für Tor 1, 2 oder 3 entscheiden kannst


    1. Es IST ein Spring- oder Fallmesser, dann hast du höchstens noch das Schlupfloch in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.1. - Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge höchstens 8,5 cm lang ist UND nicht zweiseitig geschliffen ist. Ansonsten handelt es sich um eine Waffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 2b WaffG und darüber hinaus einen verbotenen Gegenstand nach Anlage 2 Nr. 1.4.1. WaffG. Und der Umgang mit verbotenen Waffen stellt eine Straftat nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG dar.
    Das wäre der denkbar ungünstigste Fall.


    2. Es IST ein Einhandmesser. Dann überleg dir einen triftigen Grund, warum für dich in diesem Moment das Führungsverbot nicht gelten sollte und leg Widerspruch gegen die Beschlagnahme ein.


    3. Es ist KEIN Einhandmesser. Dann ab auf die Wache, Widerspruch einlegen, Herausgabe des Messers und Zurückziehen der Anzeige (bei OWi durch Polizei möglich) bzw. Anregung der Einstellung des Strafverfahrens bei der Staatsanwaltschaft fordern. Nach erfolgreicher Erlangung des Messers auf die Schriften zur Fortbildung Waffenrecht durch das BKA zu finden bei Extrapol hinweisen.
    Lass dich nicht abwimmeln und dir blöd kommen. Hat das Männchen blaue oder grüne Sterne auf der Schulter, so ist jegliche Diskussion reine Zeitverschwendung. Dein Gegenüber sollte Gruppenleiter, Dienstgruppenleiter oder sowas sein. Weiter oben... (Ähm, den dann nicht mehr auf BKA und Extrapol hinweisen. Der sollte das wissen. Und der ist dann vielleicht sauer und du wirst zum Autofahrer des Monats ernannt. Was sich blöd macht, wenn man nen auffälligen Hobel fährt...)


    Viel Glück!

  • Puh,geschafft, da hats einer drauf. Nur bei so viel bürokratie findet sich nicht jeder so zurecht wie der legoman.

    Did you break your motor?
    No, that is just the spare parts trying to get out of the block.

  • :S es ist ein Klappmesser


    dummerweise eines mit Zwei Werkseitig vorhanden Öffnungshilfen


    <!-- m --><a class="postlink" href="http://messerzentrum.de/product_info.php?info=p285_.html">http://messerzentrum.de/product_info.ph ... p285_.html</a><!-- m -->


    [Blockierte Grafik: http://www.messerzentrum.de/im…s/info_images/H202612.jpg]


    Immerhihn wurde mir das bei der Vaterlandspflichterfüllung (23 Monate Bundeswehr) so beigebracht unter allen Umständen immer ein Taschenmesser dabei zu haben.
    Aber, aufgrund meiner körperlichen Einschränkungen bin ich gar nicht in der Lage ein Zweihandmesser sicher zu benutzen.
    Immerhihn ist ja in DE grundsätzlich nicht verboten ein Taschenmesser zu tragen/ führen. Warum darf ich als nachweislich Schwerbehinderter nicht :?: Das kann man doch bestimmt als Ausnahme stehen lassen, oder?



    Aso, ich hab ausdrücklich darauf hingewiesen dass ich meinen Zahnstocher wiederhaben will. Das ist auch entsprechend angekreuzt auf dem Zettel.




    Und dennoch :evil: ham die nix besseres zu tun :?: Extra wegen mir rumdrehn :roll:

    • Offizieller Beitrag

    vermutlich hast du so gefährlich ausgesehen.
    Öffnungshilfe hin oder her.
    Messer auf dem Bild fällt unter das Führungsverbot nach 42a.
    Lässt es sich ohne den Knopf noch mit einer Hand öffnen und verriegeln?
    Quasi mit einer Handbewegung?
    Dann hast du Pech...
    Ansonsten kannst du ja drauf hinweisen, dass du dir des § 42a bewusst bist und dementsprechend aus einem Einhandmesser ein Klappmesser gemacht hast.
    Und nein, es gibt kein Verbot, ein Taschenmesser mit sich zu führen.
    Außer nach VersG und LuftSiG...

  • Mit dem ganzen Trödel kenne ich mich überhaupt nicht aus und glücklicherweise gäbe ich in diesem Punkte keinem Anlass, in solchen Streß zu geraten.


    Es ist im Grunde doch aber ein Zweihandmesser und Du hast zwei Hände - oder ?


    :lol:


    Und ob es die richtige Argumentationslinie ist, zu sagen, daß man ein Messer mitführt, welches man nicht richtig benutzen kann :S


    Na ja, die Kernfrage, die sich mir so stellt, ist eigentlich, warum sie Dich überhaupt angehalten haben, aber das steht auf einem anderen Blatt.


    Viel Glück jedenfalls bei dem Vorhaben und denke dran - erst das eine abschließen, dann das nächste ;)

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    aller Guten Dinge sind...
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  • :roll: Es war wohl eher die Lederjacke die Organspender anhatte. In Bremen wird grad allen vor den bösen Rockern angst gemacht....und böse Rocker haben bestimmt Lederjacken an :roll:


    Er ist übrigens mit unserem mini Opel Tigra gefahren...totaaaal Angsteinflößend :lol:

    Freunde sind wie Sterne. Du kannst sie nicht immer sehen, aber du weißt, sie sind immer für dich da!

  • das sach ich euch



    wenn euch mal ein Tigra entgegenkommt und da einer mit Lederjacke drinn sitzt...............geht in Deckung. Derjenige fährt bestimmt ne Wasserstoffbombe spazieren :roll:




    Jetzt ist mir übrigens etwas eingefallen da bin ich gestern gar nisch drauf gekommen vor Schreck


    Sicherheitsgurte durchtrennen wird ja nicht anerkannt.
    Was ist aber mit den Gurten meiner Prothese :?: Wenn die mal irgendwo verklemmt kann ich mich nur mittels Gurte durchtrennen befreien. (Ich lag schon fünf mal unterm Motorrad und bin da ohne fremde Hilfe nicht wieder drunter vorgekommen. Hätte ich da ein Messer mitgehabt...) Aufgrund von wegen kann ich auch nur Messer mit Öffnungshilfen beutzen.



    Legomann, ist das ein berechtigtes Interesse :?:

  • Die Leute sind aber auch zu ....... Eben sitze ich in meiner Küche am PC und höre es draußen krachen und knirschen.
    Gucke ich raus, setzt gerade jemand mit seinem Kleinwagen vom Bordsteig gegenüber zurück.
    Eine junge Frau hat sich ihren Clio etwas verschönert - kein Kontrahent oder Auslöser sonst zu sehen.


    Die muß wohl etwas schnell aus der Seitenstraße gekommen sein - wer weiß.


    Neulich hatte jemand sich mit dem Bus angelegt und ist dem Haus auf der Ecke ans Regenfallrohr gegangen.
    Auch sehr gewagt gewesen die Aktion und vermutlich das wirtschaftliche Todesurteil für den Astra (oder was das auch immer war).


    Andauernd kracht es an der Kreuzung nebenan, dabei ist da absolut eindeutig eine Vorfahrtsstraße - keine Diskussion möglich.


    Naja.

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    aller Guten Dinge sind...
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    • Offizieller Beitrag

    du kannst das mit den Bändern der Prothese gern angeben, müsstest dir dann aber möglicherweise von der zuständigen Verwaltungsbehörde eine entsprechende Bescheinigung holen.
    Dann kannst du dir mit Sicherheit auch ein echtes Einhandmesser zulegen.
    (So wie ja Faustmesser verboten sind - es sei denn, man ist Kürschner oder Jäger und braucht sowas zur Ausübung des Berufes.)
    Die Werkzeugeigenschaft würde dann hinter den Interessen des WaffG zurücktreten.
    Oder ein Rettungsmesser - eines der erlaubten Springmesser...


    Das mit dem Moped und dem Umfallen würde ich aber nicht erwähnen...

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